Satzung

 
§ 1 Name, Sitz und Zweck

1. Der am 01.02.2002 in Meerbusch-Büderich gegründete Verein führt den Namen „FC Büderich 02 (BV/ TuRa)“. Der Verein FC Büderich 02 hat seinen Sitz in Meerbusch-Büderich. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Neuss eingetragen. Die Vereinsfarben sind Schwarz/Blau/Weiß.

2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts ,,steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§§ 51-68 AO in der jeweils gültigen Fassung). Der Zweck des Vereins ist insbesondere die Förderung des Fußballamateursports in Meerbusch-Büderich. Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen verwirklicht. Dazu gehören auch der Bau und die Unterhaltung von Sportanlagen. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

3. Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf auch keine Person durch Ausgaben, die dem gesetzten Zweck des Vereins fremd sind, begünstigt werden. Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall der Anerkennung der Gemeinnützigkeit keinen Anteil am Vereinsvermögen. 

§ 2 Erwerb der Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden.

2. Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Vorstand einen schriftlichen Aufnahmeantrag zu richten. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Der Vorstand entscheidet über Aufnahme des Antragstellers.

3. Die Mitglieder erkennen Satzungen, Ordnungen und Wettkampfbestimmungen der Verbände an, denen der Verein angehört.

4. Über die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft entscheidet der Vorstand. Ehrenmitglieder haben alle Mitgliederrechte. 50 Jahre Mitgliedschaft führen automatisch zur Ehrenmitgliedschaft. Dabei werden die Zeiten der Mitgliedschaft bei TuRa Büderich und BV Büderich berücksichtigt.

§ 3 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod, Ausschlussoder durch Auflösung des Vereins.

2. Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zurichten. Der Austritt ist nur zum Schluss unter Einhaltung einer Frist von einem Monat des Kalenderjahres zulässig.

§ 4 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 5 Beiträge

1. Der Mitgliedsbeitrag, sowie Sonderbeiträge, Aufnahmegebühren und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.

2. Der Vorstand kann in begründeten Fällen Beiträge, Aufnahmegebühren und Umlagen ganz oder teilweise erlassen oder stunden.

3. Ehrenmitglieder sind von der Zahlung von Beiträgen und Umlagen befreit.

§ 6 Straf- und Ordnungsmaßnahmen

1. Ein Mitglied kann, nachdem ihm Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden ist, aus wichtigem Grund vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden, insbesondere wegen:

a) vereinsschädigenden Verhaltens
b) grober oder wiederholter Verstöße gegen die Satzung,
c) Nichtzahlung von Beiträgen trotz zweimaliger Mahnung.

2. Wenn ein Mitglied schuldhaft gegen die Satzung oder Anordnung der Vereinsorgane verstößt, können nach vorheriger Anhörung vom Vorstand insbesondere folgende Maßnahmen verhängt werden:

a) Verweis,
b) Geldstrafe bis zu € 250,00,
c) Zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und an den Veranstaltungen des Vereins.

3. Die Ordnungsmaßnahmen sind zu begründen.

§ 7 Vereinsorgane

Organe des Vereins sind:

a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand

§ 8 Mitgliederversammlung

1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.

2. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet bis zum 30.6. in jedem Jahr statt.

3. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt unter Mitteilung der Tagesordnung durch den Vorstand mit Schreiben an alle Mitglieder. Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von mindestens zwei Wochen liegen.

4. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es

a) der Vorstand beschließt,
b) mind. 1/10 der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich beim Vorstand beantragen.

5. Jede Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder grundsätzlich beschlussfähig. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder mit ausgeglichenem Beitragskonto vom vollendeten 16. Lebensjahr an. Als Vorstandsmitglieder sind Mitglieder vom vollendeten 18. Lebensjahr an wählbar.

6. Die Entscheidungen der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen der erschienenen Mitglieder beschlossen werden. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben für die Entscheidung unberücksichtigt.

7. Über Anträge, die nicht in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens eine Woche vor der Versammlung schriftlich beim Vorstand des Vereins eingegangen sind. Dringlichkeitsanträge dürfen nur behandelt werden, wenn die anwesenden Mitglieder mit einer zwei Drittel Mehrheit beschließen, dass sie als Tagesordnungspunkte aufgenommen werden. Ein Dringlichkeitsantrag auf Satzungsänderung ist unzulässig.

§ 9 Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus:

a) dem Vorsitzenden
b) dem stellvertretenden Vorsitzenden
c) dem Kassierer 
d) dem 4. Vorstandsmitglied
e) dem 5. Vorstandsmitglied
f) dem 6. Vorstandsmitglied

2. Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt. Die Amtsdauer des Vorstandes kann auch kürzer oder länger bemessen sein. Seine Mitglieder bleiben bis zur Wahl eines Nachfolgers im Amt. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds ist der Vorstand berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen.

3. Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter beruft und leitet die Sitzungen des Vorstands. Sie sind verpflichtet, den Vorstand einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder aber dies von der Mehrheit der Vorstandsmitglieder verlangt wird.

4. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Bei Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Pattsituationen entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden, ist dieser nicht anwesend, die Stimme des Stellvertreters.

§ 10 Gesetzliche Vertretung

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen ist alleinvertretungsberechtigt.

§ 11 Ausschüsse und sonstige Vertreter

1. Der Vorstand kann für bestimmte Vereinsaufgaben Ausschüsse bilden, deren Mitglieder vom Vorstand berufen werden.

2. Die Mitglieder des Ausschusses wählen einen Vorsitzenden. Der Ausschussvorsitzende unterrichtet den Vorstand über die Arbeit und Vorschläge des Ausschusses.

3. Der Vorstand kann Vertreter mit Vertretungsvollmacht für die Führung der Vereinsgaststätte (alle gaststätten-rechtlichen Belange) nach § 30 BGB berufen und abberufen.

§ 12 Protokollierung der Beschlüsse

Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung, des Vorstands und der Ausschüsse sind zu protokollieren und dem Vorstand vorzulegen. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen.

§ 13 Kassenprüfung

Die Kasse des Vereins wird in jedem Jahr durch zwei von der Mitgliederversammlung des Vereins auf zwei Jahre gewählte Kassenprüfer geprüft. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Kassenführung die Entlastung des Vorstands.

§ 14 Auflösung des Vereins

1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.

2. Die Einberufung einer solchen Versammlung darf nur erfolgen, wenn es

a) der Vorstand mit einer Mehrheit von drei Vierteln aller seiner Mitglieder beschlossen hat, oder
b) von einem Drittel der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wurde.

3. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Sollten bei der ersten Versammlung weniger als die Hälfte der stimmberechtigten Mitgliederanwesend sein, ist eine zweite Versammlung innerhalb eines Monats einzuberufen, die dann mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig ist.

4. Bei Auflösung des Vereins oder Aufhebung oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks oder Anerkennung der Gemeinnützigkeit fällt das Vermögen an die Stadt Meerbusch mit der Zweckbestimmung, dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Sports für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.